Mit E-Scooter und Co in
Bus und Bahn

Sie sind trendy, modern und aus dem Stadtbild nicht mehr wegzudenken: E-Scooter.
Für viele galten die kleinen Elektroflitzer bereits als Hoffnungsträger für die urbane ­Mobilität und als Beitrag zur ­ökologischen Verkehrswende.

Alles schien geklärt. Die bis zu 20 km/h schnellen Elektroflitzer darf jeder ab 14 Jahren fahren, ein Führerschein ist nicht nötig. Allerdings müssen die E-Tretroller versichert sein und dürfen nur auf Radwegen und Radstreifen gefahren werden. Sind weder Radwege noch -streifen vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen sind die E-Scooter verboten. So weit, so gut. Doch das Zwischenfazit nach den ersten zwei Monaten seit der Zulassung fällt eher ernüchternd aus.

Seitdem die E-Scooter die Städte erobert haben, vergeht geht kaum ein Tag, ohne dass sie in der Kritik stehen. Mal sind es die Nutzer, die sich rücksichtslos verhalten, gegen geltende Verkehrsregeln verstoßen und die Roller irgendwo abstellen oder hinwerfen. Dann sind es die E-Scooter selbst: Zu unsicher, zu gefährlich und überhaupt nicht umweltfreundlich. Zum einen seien E-Scooter nicht langlebig und durch den fest verbauten Akku schnell Elektroschrott. Zum anderen würden meist Diesel- oder Benzinfahrzeuge benutzt, um sie abends wieder einzusammeln. Hinzu käme, dass die Verleiher zu hohe Preise verlangen und Nutzerdaten sammeln würden. Derzeit seien die E-Scooter für viele noch ein spaßiges Elektro-Spielzeug, mehr nicht.

Vor allem in den Innenstädten würden sie kaum einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten, kritisiert beispielsweise das Umweltbundesamt. Grund dafür seien die Standorte, an ­denen die Masse der Roller aufgestellt und ausgeliehen wird.

Die Elektroflitzer werden eben nicht dafür genutzt, um weniger mit dem Auto zu fahren, sondern eher für Strecken, die sonst zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit Bus und Bahn zurückgelegt werden. Deshalb fordert die UBA-Präsidentin Maria Krautzberger: „Deutlich mehr wäre geholfen, wenn die Anbieter die E-Scooter in den Außenbezirken aufstellen. Hier kann es durchaus sinnvoll sein, die zu lange Strecke zu Bus oder Bahn schnell mit dem E-Scooter anstatt mit dem Auto zu überbrücken.“

Für Menschen, die sich einen E-Scooter anschaffen und diesen kombiniert mit öffentlichen Verkehrsmittel nutzen wollen, stellt sich die Frage: Wie ist eigentlich die Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV geregelt? Schließlich handelt es sich bei den E-Scootern um für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge, und die dürfen normalerweise nicht in Bus und Bahn mitgeführt werden. Die Bundesregierung hat E-Scooter allerdings als „Sache“ eingestuft – und nicht etwa als Kraftfahrzeug – und die Mitnahme befürwortet. Theoretisch dürfen sie also in Bus und Bahn mitgenommen werden. Und so halten es auch die Verkehrsunternehmen, stellen aber Bedingungen.

Für Menschen, die sich einen E-Scooter anschaffen und diesen kombiniert mit öffentlichen Verkehrsmittel nutzen wollen, stellt sich die Frage: Wie ist eigentlich die Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV geregelt? Schließlich handelt es sich bei den E-Scootern um für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge, und die dürfen normalerweise nicht in Bus und Bahn mitgeführt werden. Die Bundesregierung hat E-Scooter allerdings als „Sache“ eingestuft – und nicht etwa als Kraftfahrzeug – und die Mitnahme befürwortet. Theoretisch dürfen sie also in Bus und Bahn mitgenommen werden. Und so halten es auch die Verkehrsunternehmen, stellen aber Bedingungen.

Eine grundsätzliche Voraussetzung ist, dass genügend Platz im Fahrzeug vorhanden ist. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrer. Auch dürfen die E-Scooter bestimmte Maße nicht überschreiten und nur zusammengeklappt mitgeführt werden. In diesem Zustand gelten sie als Gepäckstücke und dürfen kostenfrei mitgenommen werden. Sind sie nicht zusammengeklappt, werden sie einem Fahrrad gleichgestellt. Das bedeutet: Es muss ein zusätzliches Ticket gelöst werden. Die Mitnahme von E-Scootern in Bahnhofsgebäuden, an Bahnsteigen und an Haltestellen ist ebenfalls nur im zusammengeklappten Zustand erlaubt. In den Zügen der Deutschen Bahn muss der zusammengeklappte E-Tretroller über oder unter dem Sitz verstaut werden. Zudem muss der Akku während der gesamten Zugfahrt fest installiert bleiben. Auch ein Laden an den Steckdosen im Zug ist nicht erlaubt, da die Leistung dafür nicht ausreicht.

Differenzierter geregelt ist die Mitnahme von Fahrrädern sowie von E-Bikes, Pedelecs, Tandems, Liegeräder oder Dreiräder. In Zügen ist die Mitnahme grundsätzlich nur in den gekennzeichneten Abstellbereichen erlaubt, sofern Platz zur Verfügung steht. Rollstuhlfahrer und Reisende mit Kinderwagen haben jedoch jederzeit Vorrang. Die Zugbegleitung entscheidet, ob genügend Platz zur Radmitnahme vorhanden ist. In Bussen dürfen, sofern es die Platzverhältnisse zulassen, nur einspurige Fahrräder mitgeführt werden. Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder) sind von der Beförderung ausgeschlossen. Davon abweichend kann schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen auf Kulanzbasis auch die Mitnahme aller anderen Fahrradtypen ermöglicht werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt ebenfalls beim Fahrer. Er kennt „seine Tour“ und weiß, ob beispielsweise an der nächsten Haltestelle 30 Schüler nach Schulschluss in den Bus steigen werden und ob es dann nicht zu voll wird. Sowohl in Zügen als auch in Bussen muss für die Mitnahme eines Fahrrades ein Zusatz-­Ticket gelöst werden.

Übrigens

Zweiräder mit Verbrennungsmotor(z. B. Mofas oder Mopeds) dürfen im Nahverkehr grundsätzlich nicht mitgenommen werden. Und zusammengeklappte Falträder haben ebenfalls den Status von Handgepäck und dürfen ­deshalb kostenfrei mitgeführt werden.

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